Vereinsstatuten SUNNYBEACH NWS
Nordwestschweizer
Beachvolleyball-Verein
Der Name des Vereins ist
SUNNYBEACH NWS.
Der Verein SUNNYBEACH NWS ist an der Adresse SUNNYBEACH NWS,
Postfach 146, 4153 Reinach 2Ò
beheimatet. Seine Aktivität bezieht sich in der Hauptsache auf die Nordwestschweiz.
SUNNYBEACH NWS ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein SUNNYBEACH NWS setzt sich zum Ziel, am Beachvolleyball
interessierte Spielerinnen und Spieler zu fördern.
Er versteht sich als Ergänzung zum Volleyball in der Halle
und bemüht sich um gute Zusammenarbeit mit den Volleyballvereinen.
SUNNYBEACH NWSÒ ist ein unabhängiger privater Verein.
Art. 6 Mitgliedschaft
SUNNYBEACH NWS kennt folgende Mitgliedschaftsarten:
- Aktivmitglieder
- Passivmitglieder / Gönner
Art. 7 Aktivmitglieder
Die Aktivmitglieder trainieren und spielen
Beachvolleyball. Der Verein sorgt für Trainingsmöglichkeiten
open air und in der Halle und organisiert Turniere.
. Der Verein sorgt für Trainingsmöglichkeiten open air und
in der Halle.
Sie zahlen Mitgliederbeiträge, die jeweils an der GV für ein
Jahr festgelegt werden.
Art. 8 Passivmitglieder
und Gönner
Die Passivmitglieder und Gönner
unterstützen den Verein mit ihren Mitgliederbeiträgen und können auch im
organisatorischen Bereich Aufgaben übernehmen.
Art. 9 Rechte der Aktivmitglieder
Die Aktivmitglieder nehmen an der
Generalversammlung teil und haben das Stimmrecht ab 14 Jahren. Sie haben
Anspruch auf sportliche und materielle Unterstützung im Rahmen der
Möglichkeiten des Vereins.
Sie zahlen Mitgliederbeiträge, die
an der GV für ein Jahr festgelegt werden.
Ihnen werden mindestens einmal wöchentlich Beachvolleyballfelder zum
Trainieren zur Verfügung gestellt und sie haben bei Bedarf Anspruch auf
betreutes Training und gelegentlicher Beobachtung bei Turnieren. Wer intensive
Betreuung wünscht, kann dies nach Absprache mit den Trainern gemäss separat zu
verhandelnden Bedingungen erhalten.
Art. 10
Rechte der Passivmitglieder und Gönner
Die Passivmitglieder und Gönner
werden zu den Generalversammlungen eingeladen und haben dort das Stimmrecht ab
18. Sie zahlen Mitgliederbeiträge, die an der GV für ein Jahr festgelegt werden
- oder freiwillig auch mehr
(Gönner).
Art. 11 Eintritt
Als Aktivmitglieder, Passivmitglieder und Gönner können alle Männer und Frauen
eintreten, die die Ziele des Vereins teilen.
Art. 12 Austritt
Alle Mitglieder geben Ihren Austritt mit einem Brief unter
Einhaltung einer 30-tägigen Frist bekannt. Die Vereinsgebühren für das laufende
Jahr bleiben beim Verein.
Wer vereinsschädigendes Verhalten zeigt, kann vom Vorstand
ausgeschlossen werden. Der Entscheid ist 30 Tage nach erhaltener Mitteilung
wirksam. Der Vorstand ist gegenüber der Generalversammlung
begründungspflichtig.
Art.
14 Verbindlichkeit
Die Statuten, die Beschlüsse der Generalversammlung und die Entscheidungen gemäss Art. 13 sind für sämtliche Mitglieder verbindlich.
Art.
15 Organe
Die Generalversammlung ist oberstes Organ von SUNNYBEACH NWS. Sie findet jährlich nach Ende der Beachsaison statt. Die Stimmberechtigung ergibt sich aus den Artikeln 9 und 10.
Für Entscheide unter dem Jahr ist der Vorstand zuständig. In einem jährlichen Bericht gibt er den Teilnehmern an der GV Rechenschaft über seine Tätigkeit. Der Vorstand muss jedes Jahr von der GV neu bestätigt werden.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern von der Mehrheit keine geheime Stimmabgabe beantragt wird. Bei allen Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Ausnahmen bilden nur die Beschlüsse über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins, welche eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten und des Vorstands voraussetzen.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Durchgang das absolute
Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Art. 18 Traktandenliste
Die Traktandenliste wird vom Vorstand zusammengestellt. Anträge
zur Aufnahme eines neuen Traktandums können bis spätestens 8 Tage
nach Erhalt der Einladung zur GV eingegeben werden. Über die Aufnahme
des neuen Traktandums entscheidet eine Zweidrittel-Mehrheit an der GV. Über
Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können keine
rechtsgültigen Beschlüsse gefasst werden.
Art. 19 Zusammensetzung
des Vorstands
Der Vorstand besteht aus 5 - 7 Personen und setzt sich zusammen
aus der technischen Leiterin und Ehrenpräsidentin Youngsun Lee, dem Präsidenten
/ der Präsidentin, einem Coach, einem Aktuar / einer Aktuarin, einem
Kassier / einer Kassiererin, einem Beisitzer / einer Beisitzerin sowie aus
den Trainern / Trainerinnen. Ein Vorstandsmitglied kann maximal zwei der genannten
Ämter in Personalunion ausüben, hingegen müssen die Ämter
Kassier/erin und Präsident/in und Aktuar/in von jeweils verschiedenen
Personen besetzt werden.
Art. 20 Status
des Vorstands
Die Vorstandsmitglieder haben gleichzeitig die Stellung als
Passivmitglieder. Die Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich; die Vorstandsmitglieder
sind aber nicht beitragspflichtig; ihre Spesen werden in angemessenem Rahmen
vom Verein übernommen.
Art. 21 Wahl
des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstands müssen an jeder GV bestätigt
werden.
Art. 22 Aufgaben
des Vorstands
Für Entscheide unter dem Jahr ist der Vorstand zuständig. In
einem jährlichen Bericht gibt er den Teilnehmern an der GV Rechenschaft über
seine Tätigkeit.
Art. 23 Publikationsorgan
Die Internetseite www.sunnybeach.ch ist das Vereinsorgan.
Alle Vorstandsbeschlüsse und wichtige Informationen werden dort veröffentlicht
und sind verbindlich.
Kapitel IV: Finanzen
Der Einnahmen des Vereins SUNNYBEACH NWS bestehen aus:
- ordentlichen Mitgliedergebühren,
über deren Art und Höhe die Generalversammlung beschliesst
- Sponsorenverträgen
- Subventionen und Zuwendungen
- Gönnerbeiträgen
- Einnahmen aus der Organisation
von Turnieren
Das Rechnungsjahr dauert jeweils vom 1. Oktober bis zum
30.September des folgenden Jahres.
Art. 26 Finanzkontrolle
Die Revisoren werden jährlich an
der GV gewählt. Sie kontrollieren vor jeder GV die Rechnung des Vereins und
berichten darüber an der GV. Ihr Bericht muss von der GV genehmigt werden.
Die finanzielle Haftung des Vereins SUNNYBEACH NWS ist auf
das Vereinsvermögen beschränkt.
Mitglieder haften mit ihrem Mitgliederbeitrag. Eine
Inanspruchnahme der Mitglieder über den Mitgliederbeitrag hinaus ist
ausgeschlossen.
Art. 28 Statutenänderungen
Über Statutenänderungen
oder Auflösung des Vereins SUNNYBEACH NWS kann die GV mit Zweidrittel–Mehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten und des Vorstands beschliessen, sofern das
entsprechende Geschäft auf der Tagesordnung steht.
Die gleiche GV entscheidet über die Verwendung des
Vereinsvermögens.
Diese Statuten wurden am 24. Februar 2003 von der Gründungs-GV angenommen.
Eine Revision der Statuten fand an der GV vom 9. März 2009
statt.