Vereinsstatuten SUNNYBEACH NWS

Nordwestschweizer Beachvolleyball-Verein

 

Kapitel I:       Name -  Sitz - Zweck 

 

Art. 1              Name

 Der Name des Vereins ist SUNNYBEACH NWS.

 

Art. 2              Sitz

Der Verein SUNNYBEACH NWS ist an der Adresse SUNNYBEACH NWS, Postfach 146,  4153 Reinach 2Ò beheimatet. Seine Aktivität bezieht sich in der Hauptsache auf die Nordwestschweiz.

 

Art. 3              Neutralität

SUNNYBEACH NWS ist politisch und konfessionell neutral.

 

Art. 4              Zweck

Der Verein SUNNYBEACH NWS setzt sich zum Ziel, am Beachvolleyball interessierte Spielerinnen und Spieler zu fördern.

Er versteht sich als Ergänzung zum Volleyball in der Halle und bemüht sich um gute Zusammenarbeit mit den Volleyballvereinen.

 

 

 

Kapitel II:      Mitgliedschaft  

 

Art. 5              Stellung des Vereins

SUNNYBEACH NWSÒ ist ein unabhängiger privater Verein.

 

Art. 6  Mitgliedschaft

SUNNYBEACH NWS kennt folgende Mitgliedschaftsarten:

- Aktivmitglieder

- Passivmitglieder / Gönner

 

Art. 7              Aktivmitglieder

Die Aktivmitglieder trainieren und spielen  Beachvolleyball. Der Verein sorgt für Trainingsmöglichkeiten open air und in der Halle und organisiert Turniere.

. Der Verein sorgt für Trainingsmöglichkeiten open air und in der Halle.

Sie zahlen Mitgliederbeiträge, die jeweils an der GV für ein Jahr festgelegt werden.

 

Art. 8              Passivmitglieder und Gönner

Die Passivmitglieder und Gönner unterstützen den Verein mit ihren Mitgliederbeiträgen und können auch im organisatorischen Bereich Aufgaben übernehmen.

 

Art. 9               Rechte der Aktivmitglieder

Die Aktivmitglieder nehmen an der Generalversammlung teil und haben das Stimmrecht ab 14 Jahren. Sie haben Anspruch auf sportliche und materielle Unterstützung im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins.

Sie zahlen Mitgliederbeiträge, die an der GV für ein Jahr festgelegt werden.  Ihnen werden mindestens einmal wöchentlich Beachvolleyballfelder zum Trainieren zur Verfügung gestellt und sie haben bei Bedarf Anspruch auf betreutes Training und gelegentlicher Beobachtung bei Turnieren. Wer intensive Betreuung wünscht, kann dies nach Absprache mit den Trainern gemäss separat zu verhandelnden Bedingungen erhalten.

 


Art. 10            Rechte der Passivmitglieder und Gönner

Die Passivmitglieder und Gönner werden zu den Generalversammlungen eingeladen und haben dort das Stimmrecht ab 18. Sie zahlen Mitgliederbeiträge, die an der GV für ein Jahr festgelegt werden -  oder freiwillig auch mehr (Gönner).

 

Art. 11            Eintritt

Als Aktivmitglieder, Passivmitglieder und  Gönner können alle Männer und Frauen eintreten, die die Ziele des Vereins teilen.

 

Art. 12            Austritt

Alle Mitglieder geben Ihren Austritt mit einem Brief unter Einhaltung einer 30-tägigen Frist bekannt. Die Vereinsgebühren für das laufende Jahr bleiben beim Verein.

 

Art. 13            Ausschluss

Wer vereinsschädigendes Verhalten zeigt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Entscheid ist 30 Tage nach erhaltener Mitteilung wirksam. Der Vorstand ist gegenüber der Generalversammlung begründungspflichtig.

 

Art. 14            Verbindlichkeit

Die Statuten, die Beschlüsse der Generalversammlung und die Entscheidungen gemäss Art. 13  sind für sämtliche Mitglieder verbindlich.

 

 

 

Kapitel III:            Organisation

 

Art. 15            Organe

Die Organe des Vereins SUNNYBEACH NWS sind:

a) Generalversammlung (GV)

b) Der Vorstand

c) Die Rechnungsrevisoren

 

Art. 16            Generalversammlung                 

Die Generalversammlung ist oberstes Organ von SUNNYBEACH NWS. Sie findet jährlich nach Ende der Beachsaison statt. Die Stimmberechtigung ergibt sich aus den Artikeln 9 und 10.

Für Entscheide unter dem Jahr ist der Vorstand zuständig. In einem jährlichen Bericht gibt er den Teilnehmern an der GV Rechenschaft über seine Tätigkeit. Der Vorstand muss jedes Jahr von der GV neu bestätigt werden.

 

Art. 17             Wahlen und Abstimmungen

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern von der Mehrheit keine geheime Stimmabgabe beantragt wird. Bei allen Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Ausnahmen bilden nur die Beschlüsse über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins, welche eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten und des Vorstands voraussetzen.

Bei Wahlen entscheidet im ersten Durchgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

 

Art. 18            Traktandenliste

Die Traktandenliste wird vom Vorstand zusammengestellt. Anträge zur Aufnahme eines neuen Traktandums können bis spätestens 8 Tage nach Erhalt der Einladung zur GV eingegeben werden. Über die Aufnahme des neuen Traktandums entscheidet eine Zweidrittel-Mehrheit an der GV. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können keine rechtsgültigen Beschlüsse gefasst werden.

 

Art. 19           Zusammensetzung des Vorstands

Der Vorstand besteht aus 5 - 7 Personen und setzt sich zusammen aus der technischen Leiterin und Ehrenpräsidentin Youngsun Lee, dem Präsidenten / der Präsidentin, einem Coach, einem Aktuar / einer Aktuarin, einem Kassier / einer Kassiererin, einem Beisitzer / einer Beisitzerin sowie aus den Trainern / Trainerinnen. Ein Vorstandsmitglied kann maximal zwei der genannten Ämter in Personalunion ausüben, hingegen müssen die Ämter Kassier/erin und Präsident/in und Aktuar/in von jeweils verschiedenen Personen besetzt werden.

 

Art. 20            Status des Vorstands

Die Vorstandsmitglieder haben gleichzeitig die Stellung als Passivmitglieder. Die Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich; die Vorstandsmitglieder sind aber nicht beitragspflichtig; ihre Spesen werden in angemessenem Rahmen vom Verein übernommen.

 

Art. 21                       Wahl des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands müssen an jeder GV bestätigt werden.

 

Art. 22            Aufgaben des Vorstands

Für Entscheide unter dem Jahr ist der Vorstand zuständig. In einem jährlichen Bericht gibt er den Teilnehmern an der GV Rechenschaft über seine Tätigkeit.

 

Art. 23             Publikationsorgan

Die Internetseite www.sunnybeach.ch ist das Vereinsorgan. Alle Vorstandsbeschlüsse und wichtige Informationen werden dort veröffentlicht und sind verbindlich.

 

 

 

Kapitel IV:     Finanzen

 

Art. 24            Einnahmen

Der Einnahmen des Vereins SUNNYBEACH NWS bestehen aus:

- ordentlichen Mitgliedergebühren, über deren Art und Höhe die Generalversammlung beschliesst

- Sponsorenverträgen

- Subventionen und Zuwendungen

- Gönnerbeiträgen

- Einnahmen aus der Organisation von Turnieren

 

Art. 25            Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr dauert jeweils vom 1. Oktober bis zum 30.September des folgenden Jahres.

 

Art. 26            Finanzkontrolle

Die Revisoren werden jährlich an der GV gewählt. Sie kontrollieren vor jeder GV die Rechnung des Vereins und berichten darüber an der GV. Ihr Bericht muss von der GV genehmigt werden.

 

Art. 27            Haftung

Die finanzielle Haftung des Vereins SUNNYBEACH NWS ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

Mitglieder haften mit ihrem Mitgliederbeitrag. Eine Inanspruchnahme der Mitglieder über den Mitgliederbeitrag hinaus ist ausgeschlossen.

 

 

 


KAPITEL V:         Statutenänderungen und Auflösung

 

Art. 28            Statutenänderungen       

Über Statutenänderungen oder Auflösung des Vereins SUNNYBEACH NWS kann die GV mit Zweidrittel–Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten und des Vorstands beschliessen, sofern das entsprechende Geschäft auf der Tagesordnung steht.

 

Art. 29            Vereinsauflösung 

Die gleiche GV entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens.

 

 

 

 

Diese Statuten wurden am  24. Februar 2003 von der Gründungs-GV angenommen.

Eine Revision der Statuten fand an der GV vom 9. März 2009 statt.